einzureichen. Für den Monat Januar sind palbmonatkice Nachweisungen
für die Zeiten vom 1. bis 15. und vom 16. bis 31. Januar bis späte-
stens zum 22. Januar bezw. 7. Februar einzureichen.
Einkommensvermehrungen, welche nach § 57 des Einkommen=
steuergesetzes eine anderweite Veranlagung notwendig machen, sowie Zu-
und Abgänge, welche nicht durch Zu= oder Wegzug veraulaßt sind, sind
auf die gleichen Zeiträume und in denselben Fristen dem Fürstlichen
Steneramt von den Gemeindevorständen miizuteilen.
Soweit den Gemeindevorständen die Anlegung der Kataster ob-
liegt. haben sie gleichzeitig Nachtragskataster für diejenigen hinzukommenden
Stenerpflichtigen, welche im Fürstentum noch nicht veranlagt sind, ein-
zureichen. Die Nachtragskataster sind für jedes Jahr mit fortlaufenden
Nummern zu versehen. Die in den Nachtragskatastern eingetragenen
Steuerpflichtigen sind innerhalb des Jahrgangs mit fortlaufenden Num-
mern zu bezeichnen.
Sämtliche Gemeindevorstände haben bezüglich der nach dem
20. Oktober bis zum 31. März hinzukommenden Steuerpflichtigen zu-
sammen mit den Veranlagungsunterlagen für das nächste Steuerjahr
(5 23 dieser Verordnung) auch diejenigen für den Rest des laufenden
Stenerjahrs zu beschaffen und dem Steueramt einzureichen.
/ 31.
Für die Fälle der §§ 57—59 des Einkommenstenergesetes ist bis
zum nächsten Vierteljahresbeginn der Jahressteuersatz in Monatsbeträge
teilbar; der hiernach auf ein oder zwei Monate sich ergebende Teilbelrag.
des Sieuersabes ist auf den nächst niedrigeren durch 5 Pf. teilbaren
Betrag abzurunden.
8 32.
Die Erhebung der Stenerbeträge erfolgt auf Grund von Hebe-
registern nach dem Muster C. Lebtere sind, soweit die Steuererhebung
den Gemeinden obliegt, von diesen, im übrigen vom Fürstlichen Steuer-
amt ½ ei- Veranlagungskatastern auszuziehen.
eber Ab- und Zugänge werden den Hebestellen Ab= und Zu-
pongeuise nach den Mustern : und R: vom Steueramt zugefertigt.
ß 33.
Verlauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermin an gercchuet,
Nach
ist gegen sänmige Steuerpflichtige mit Beschleunigung das Vollstreckungs-
verfahren einzuleiten.
u
1—
ltt ue igest hes
und
entsz
e
' dee
Steuer-
eihebung.