Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Soweil den Hebestellen die Vollstreckungsbefugnis nicht zusteht, 
haben sie innerhalb der 4. Woche nach Ablauf eines jeden Hebetermins 
Restverzeichnisse bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde einzureichen. 
Nach Einreichung der Restverzeichnisse haben sie Zahlungen nicht mehr 
entgegenzunehmen, sondern die betreffenden Steuerpflichtigen an die zu- 
ständigen Vollstreckungsbehörden zu weisen. 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der 
an den Staat zu entrichtenden Einkommensteuer und Vermögenssteuer 
sind: die Stadtgemeindevorstände, soweit ihnen die Steuererhebung obliegt; 
im übrigen für den Amtsgerichtsbezirk Greiz der Vorstand der Fürstlichen 
Landeskasse, für die Amtsgerichtsbezirke Zeulenroda und Burgk die dortigen 
Bezirkssteuereinnahmen. 
r*rii1 
Die Abführung der vereinnahmten Steuern an dic zuständige 
staalliche Kasse und die Abrechnung mit lehterer erfolgt nach Maßsigabe 
einer besonderen Anweisung Fürstlicher Landesregierung. 
935. 
br Die Steuerhebestellen haben Dienstherrschaften und Arbeilgebern 
gesetes. über die Höhe der Jahressteuer der zu ihrem Haushalt gehörenden Dienst- 
bolen, Gehilfen und Angestellten und über etwaige Stenerrückstände auf 
Verlangen Auskunft zu geben. 
Zu gleicher Auskunft sind de Dienstbolen pp. direkt gegenüber 
ihren Dienstherrschaften pp. verpflicht 
fusatenel: 2 
5 36. 
8 Das Sieneramt wird widerruflich ermächtigt, fällige Einkommen- 
tnr stenerbeträge auf Ansuchen längstens auf die Dauer von 3 Monalen zu 
**e stunden, sofern keine Gefährdung des Sleuereinzugs zu befürchten ist und 
triftige Gründe für eine Siundung geltend gemacht werden. Als ein 
triftiger Grund ist es z. B. anzusehen, wenn die sofortige Zahlung dem 
Steuerpflichtigen nur mit unverhältnismäsigen Opfern möglich ist, ins- 
besondere wenn der Steuerpflichtige sich in einer unverschuldeten und 
vorübergehenden Notlage befindet. 
l 37. 
Die Formulare unter D0 —F und H—O werden den Gemeinde- 
vorständen, die Formulare 6 den Anstellungsbehörden in der erforder- 
lichen Anzahl unentgeltlich durch das Fürstliche Steueramt geliefert.
	        
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