Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Die Abänderung der Formulare bleibt Fürstlicher Landesregierung 
vorbehalten. 
Es kann den Gemeinden von Fürstlicher Landesregierung nach- 
gelassen werden, abweichende Formulare, in denen zugleich die kommunale 
Bestenerung berücksichtigt ist, auf eigene Kosten zu beschaffen. 
38. 
Schlußbestimmungen. 
ür die Berechuung der Fristen in Einkommensteuersachen gelten 
die Vorschristen der 5§ 187 —192 des Bürgerlichen Gesehbuchs. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder staatlich an- 
erkannten Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 
erktags. 
6 39. 
Alle auf Grund des Einkommensteuergesetzes und dieser Verord- 
nung an einzelne Personen schristlich ergehenden Anfforderungen, Eröff- 
nungen und Entscheidungen, durch deren Zugang eine Ausschlußfrist in 
Lauf gesetzt wird, sind den Adressaten entweder nach den Bestimmungen 
der Reichszivilprozeßordnung durch die Post mittelst Postzustellungsurkunde 
oder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch verpflichtete Unter- 
beamte der Stenerverwaltung oder der für den Zustellungsort zuständigen 
Gemeindeverwaltung zuzustellen. 
Der mit der Zustellung beauftragte Beamte hat die erfolgte 
Uebergabe sowie den Tag der Uebergabe zu beurkunden. Diese Beur- 
kundung ist für die Zustellung maßgebend. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Zustellungen auf 
Ansuchen durch ihre verpflichteten Vollzugsorgane besorgen zu lassen. 
Soweit die Zustellung durch einen verpflichteten Beamten erfolgt, gelten 
in betreff der Personen, an welche die Zustellung wirksam geschehen kann 
und in Ansehung des Orles, an welchem sie zulässig ist, die 85 180, 
181, 183 und 184 der Zivilprozeßordnung. Ist die Zustellung nach 
diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß 
das zu übergebende Schriftstück bei der Dienstbehörde des Beamten zur 
Verfügung gehalten und, daß dies der Fall ist, sowohl durch eine an der 
Tür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit 
tunlich durch mündliche Mittetlung an zwei in der Nachbarschaft woh- 
nende Personen bekannt gemacht wird. 
147
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.