Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Bei Uebersendung einer Meldung kann das Fürstliche #sitorium gleich- 
zeitig der geschäftsführenden Regierung einen Schulmann ihres Bereichs beuennen, 
der als Mitglicd der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen werden 
soll. Tut sic dies nicht, so darf sie doch zu ihr einen Vertreter entsenden, der aber 
dann bei der Entscheidung über die Prüfung nicht mitwirkt. 
8 5. 
In der Prüfung hat jeder Prüfling die Lehrbefähigung in Pädagogik und 
die von einem wissenschaftlich gebildeten Lehrer zu fordernde allgemeine hilosophische 
Bildung nachzuweisen; außerdem aber hat er sich der Prüfung in zwei Unterrichts- 
fächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, daß sie entweder der 
Grup 
Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch, 
oder der Gruppe 
Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik, Zoologie, 
Mineralogie), Erdkunde 
angehören müssen. 
86. 
Es ist zu fordern, daß der Prüfling in der Prüfung für Pädagogik die 
hervorragendsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahrhundert und 
ihre philosophischen Grundlagen kennt und sich mit den Hauptgrundsähen der Schul- 
geundeitslehrr. bekannt gemacht hat, und daß er sich in der Prüfung für 
Philosophie mit den wichtigsten Tatsachen ihrer Geschichte und mit den Haupt- 
lehren der Logik und der Pioychologie vertraut zeigt. 
87. 
Betreffs der übrigen Prũfungsfächer ist zu fordern 
a) in Religion: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten 
und namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Be- 
schäftigung mit der Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde 
auch Bekanntschaft mit den biblischen Altertümern; Kenntnis der Ge- 
schichte der alten Kirche in den ersten Jahrhunderen. und der Re- 
Kirche und ihter Lehren nach den grundlegenden Bekenntnisschriften, 
besonders dem Lutherischen bezw. Heidelberger Katechismus und der 
Augsburgischen Konsession, namentlich auch Vertrautheit mit den Unter- 
scheidungslehren; Bekanutschaft mit der Ordnung des Kirchenjahrs so- 
wie mit dem evangelischen Kirchenlied und der Liturgie 
b) im Deutschen: Keuntnis des Mittelhochdeutschen; sichercs Verständnis 
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