Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Die Zustellung gilt auch dann als vollzogen, wenn die Annahme 
einer Milleilung ohne gesetlichen Grund verweigert wird. 
Sind Wohnsitz und Aufenthalt dessen, dem zugestellt werden soll, 
unbekannt, so kann die Zustellung an ihn durch Anheften des zuzu- 
stellenden Schriftstücks an der zu Aushängen der Gemeindebehörde des 
Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Justellung gilt als 
vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. 
8 40. 
Das Einkommenstenergeset vom 21. Dezember 1911 tritt am 
1. April 1913 in Kraft. Für die Veranlagung und deren Vorbereitung 
auf das Steuerjahr 1913 (1. April 1913 bis 31. März 1914) kommen 
die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes schon vorher zur 
Anwendung. 
Greiz, den 28. August 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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