Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

G. 
(§ 16 der Verordnung.) 
Verzeich nis 
.wohnhaften Beamten und Ange stelten 
mit Angabe der Gehalte und sonstigen Dienstbezüge derselben. 
  
Namen 
der Beamten 
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oder der sonstigen ohnung oder Eimkommen esamtbetra 
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Maßgebend ist bei nicht wesentlicher Aenderung des Dienstverhältnisses Einkommens mmerkungen 
is zum Beginn des neuen Steuerjahres das Ergebnis des letzterem un- 
mittelbar vorausgehenden Kalenderjahres, andernfalls der Eertrag der 
   
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3. 4. UZ 5. 6. 7. 8. 
  
  
  
  
  
  
  
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Bemerkung: In § 15 des Einkommensteuergesetzes ist bestimmt: — Die Bestimmungen werden abgedruckt. — 
In Spalte 8 sind die Beamten, denen das Privileg des § 15 vorletzter Asat zu gute kommt, sowie diej enigen, welche im 
letzten Steuerjahr durch Stellenwechsel oder Gehaltserhöhung des Privilegs verlustig gegangen sind, entsprechend zu bezeichnen. 
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