Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Unternehmen zu den Überschüssen, welche auf den Geschäfts- 
betrieb und das Einkommen aus Grundbeslitz im Sbenten- 
ume entfallen 
i Ge Alchaft wen, welche in mehreren Gemeinden des 
Farsaentums steuerpflichtig sind, ist nebenstehend die gleiche 
ngabe für die verschiedenen Gemeinden zu machen. 
b) für juristische Persouen, Personenvereiuc von lcht geschlossener Mitgliederzahl, 
dle nicht unter a) genannt ünd, sowle mit dem Rechte des Vermögenserwerbs 
ausgestattete Vermögeusmassen: 
Es beträgt der Reinertrag des werbend hiervon glaui 
angelegten Vermögens Gemeinde“) 
6) aus Grundvermögen . . . »i- 
b) aus gewerblichem Betriebe % % 
0) aus Hapital- oder sonstigem werbenden 
6 m 
zusammen: r 
wie oben. 
**) Auszusüllen für die Fälle, in denen eine andere inländische Gemeinde neben der oben be- 
zeichneten Gemeinde an der Befleuerung teilnimmt.