Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

O. P. 
(; 80 der Verordnung.) 
Ort: 
Nachweisung 
über die im Gemeindebezirk an= und fortgezogenen 
steuerpflichtigen Personen. 
e Gemeindebehörden haben über die im Gemeindebezirk anziehenden und die 
aus und t iehenden speuerpslichtigen Personen nach Monaten geordnete Achweisungen 
nach den Mustern O b bis spätestens zum 7. des darauffolgenden Monats an F 
liches d e zin. dha den Monat Japnar sind halbmonatliche Pelig 
gu- die Zeiten vom 1. bis 15. und vom 16. bis 31. Januar bis spätestens zum 
anuar bezw. 7. Februar einzureichen.
	        
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