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Q. 1
(; 82 der Verordnung.)
Ort: Jahr:
Heberegister
zu dem Hauptkataster
für die Einkommensteuer und für die Vermögenssteuer.
Die Sieuern sind zu entrichten
in der Zeit vom 1. bis 15. Mai (I. Termin)
in der Zeit vom 1. bis 15. Augufl (II. Termin)
in der Zeit vom 1. bis 15. November (III. Termin)
in der Zeit vom 1. bis 15. Feörnar (IV. Termin)
Nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermin an gerechnek, ist gegen
säumige Steuerpflichtige mit Beschleunigung das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Soweit den Hebestellen die Vollstreckungsbesugnis nicht zusteht, haben sie innerhalb
der 4. e nach Ablauf eines jeden Hebetermins Restverzeichnisse bei der zuständigen
Vollstreckungsbehörde einzureichen. Nach Einreichung der Restverzeichnisse haben sie
ahlungen nicht mehr entgegenzunehmen, sondern die betreffenden Steuerpflichtigen an die
zuständigen Vollstreckungsbehörden zu weisen.
Gegen verzogene Steuerpflichtige ist das Vollstreckungsverfahren wegen fälliger
Steuerrückstände nach dem Eingang der Abgangslisie unverzüglich zu we
egen der Erwirkung von Steuerabgängen insolge von Wegzug, Ausgabe des
Geschäfts oder der Arbeit usw. sind die Steuerpflichtigen stets an die Gemeindebehörden
(Kammerguts= oder Riltergutsvorstand) zu verweisen.
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