Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

—. 
(§ 32 der Verordnung.) 
Ort: Jahr: 
Feberegister 
zum Nachtragskataster Nr. 
für die Einkommensteuer und für die Vermögenssteuer. 
Die Steuern sind zu entrichten 
in der Zeit vom l. bis 15. Wai (I. Termin) 
in der Zeit vom I. bis 15. Augusl (II. Termin) 
in der Zeit vom I. bis 15. Aovember (III. Termin) 
in der Zeit vom l. bis 15. Februar (IV. Termin) 
Nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermin an gerechnet, ist gegen 
säumige Steuerpflichtige mit Beschleunigung das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. 
Soweit den Hebessellen die Vollstreckungsbesugnis nicht zusteht, haben sie innerhalb 
der 4. Woche nach Ablauf eines jeden Hebetermins Restverzeichnisse bei der zuständigen 
Vollstreckungsbehörde einzureichen. Nach Einreichung der Restverzeichnisse haben sle 
Zahlungen nicht mehr entgegenzunehmen, sondern die betreffenden Steuerpflichtigen an die 
zuständigen Vollstreckungsbehörden zu weisen. 
Gegen verzogene Steuerpflichtige ist das Vollstreckungsverfahren wegen fälliger 
Steuerrückstände nach dem Eingang der Abgangsliste unverzüglich zu enbn 
Wegen der Erwirkung von Sieuerabgängen infolge von Wegzug, Aufgabe des 
Geschäfts oder der Arbeit usw. sind die Steuerpflichtigen siets an die Gemeindebehörden 
(Kammerguts= oder Rittergutsvorstand) zu verweisen. 
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