Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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8 14. 
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der 
Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes 
Prüfungszeugnis. — Das Fürstliche Konsistorium erhält Abschrift des Prüfungs- 
protokolls bestreffs der von ihm gemeldeten Prüflinge. 
8 16. 
Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahre ist einmal 
die Ablegung einer Enveiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling in schriftlicher 
und mündlicher Prüfung seine Kenntnisse in einem Unterrichtsfach, in dem er vor- 
her nicht geprüft worden ist, nachweisen kann. 
§ 16. 
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüfling bei Ablegung der ganzen 
Prüfung 50, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 25 M. beizutragen hat, 
hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen. 
8 17. 
Die Prüfungsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
 
	        
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