35. Regierungs-Verordnung
vom 28. August 1912
zur Ausführung des Vermögeussteuergesetzes
vom 21. Dezember 1911 (Gesetzs. S. 107).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des
Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird
auf Grund des § 40 des Vermögenssteuergesetzes vom 21. Dezember 1911
folgendes verordnet:
81.
Die 88 4—13, 17, 18, 19 letzter Absatz, 22, 24—34, 36, 38,
39 der Regierungsverordnung vom heutigen Tag zur Ausführung des
Einkommenstenergesetzes vom 21. Dezember 1911 und des Gesetzes vom
5. August 1912, betreffend die Erhebung der staatlichen Einkommen-
steuer und Vermögenssteuer, finden, soweit sich aus dem Folgenden nicht
etwas anderes ergibt, in Vermögenssteuersachen mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß an Stelle der Steuererklärung die Ver-
mögensanzeige, und an Stelle der in § 30 Abs. 2 der genannten Ver-
ordnung bezeichneten Einkommensvermehrungen Vermögensvermehrungen,
die nach 9 27 des Vermögenssteuergesetzes eine anderweite Veranlagung
erforderlich machen, treten.
Die der Ausführungsverordnung zum Einkommenstenergeieg vom
21. Dezember 1911 angefügten Muster D, H, N, ind
zugleich auch für die Veranlagung zur Vermögenssteuer E#ne
8 2.
Für die erstmalige Veranlagung auf das Steuerjahr 1913 sind
nach näherer, im Amts= und Verordnungsblatt zu veröffentlichender Be-
stimmung Fürstlicher Landesregierung allgemein Vermögensanzeigen ein-
zureichen (ogl. § 21 Abs. 2 des Vermögenssteuergesetzes).