Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

gesellschaft zum 
6½ m— * 
  
7. Sonstiges Vermögen, und zwar bares Geld deut- 
scher Währung, Reichskassenscheine, Reichsbanknoten 
(ausschließlich der aus den laufenden Jahresein- 
künften herrührenden Bestände). — Neunwert 
Wertpapiere (auch Aktien, Anteilscheine und dgl., 
welche in Deutschland einen Börsenkurs haben). — 
Kurswert 
Wertpapiere ohne Börsenkurs, Silber und Gold in 
Barren, Fremde Geldsorten. — Verkaufswert — 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- 
oder Rentenversicherungen — zu berechnen mit ½ 
der Summe der bisher gezahlten Prämien= oder 
Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte 
Nießbrauchrechte, soweit sie nicht den Charakter von 
Dien teintunften haben oder schon unter 3 bewertet 
nd 
. #. 
Urheber-, Verlags-, Patent= und sonstige selbständige 
Rechte und Gerechtigkeiten, die einen in Geld schätz- 
baren Wert hohen 
sonstige Kapitalforderungen aller Art, Hypotheken 
usw. einschließlich der Spareinlagen bei Sparkassen, 
Amortisations= und Reservefonds bei Landkassen und 
andern Kreditinstitueten . . . 
Geschäftsguthaben bei eingetragenen Genossenschaften, 
Geschäftsanteile bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und anderer Einlagen berechnet nach dem 
Nennwert.. .... 
(Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz) 
Zusammen 6 
  
Zusammen 1 
 
	        
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