Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Aum. zu ll. 
Schulden, welche zu 
nicht steuerbaren 
Vermögensteilen 
wirtschaftlich in Be- 
zlehung steben, 
- 
laufenden Haus- 
  
haltungsschulden. 
  
Anm. zu llb. 
Ins. & 3 Abs. 2 u. 3 
des Vermögens- 
steuergesetzes. 
Hiervon sind in Abzug zu bringen: 
a) die Kapitalschulden, soweit dieselben nicht bereits bei 
Berechnung des Anlage= und Betriebskapitals zu 1 Nr. 
5 oder 6 berücksichtigt sind: 
  
Wohnort des Betra 
Name des Gläubigers kia e 6 
  
  
  
—*mçtm 
  
  
( 
  
: 
  
6·.*5 
  
  
  
  
  
  
b) für die in § 3 des Vermögenssteuergesetzes bezeichneten 
nichtphysischen Personen folgende besondere Abzüge, soweit 
dieselben nicht schon unter 1 berücksichtigt sind 
  
  
Verbleibt — außer dem Kapitalwert der Nutzungen 
(Lasten) zu lll — steuerbares Vermögen 
Zusammen 1I 
  
199
	        
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