Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

36. Regierungs-Verordnung 
vom 28. August 1912 
zur Ausführung des Gemeindeabgabengesetzes 
vom 21. Dezember 1911 (Gesetzs. S. 123 ffl. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des 
Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird 
auf Grund des § 55 des Gemeindeabgabengesetzes vom 21. Dezember 1911 
folgendes verordnet: 
5 1. 
Die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom A— 
21. Dezember 1911 und der Ausführungsverordnung zu ihm vom heu= dieemeinde 
tigen Tage festgestellten Einkommensteuer-Kataster und Nachtragskataster een gen. 
sind den Gemeindevorständen für die Zwecke der kommunalen Veran- euet. 
lagung (8 40 des Gemeindeabgabengesetzes) in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift vom Steueramt alsbald mitzuteilen, nachdem sie für die staat- 
liche Besteucrung verarbeitet sind. 
Die in Urschrift mitgeteilten Kataster sind dem Steueramt pünkt- 
lich binnen der von ihm zu setzenden angemessenen Frist zurückzureichen. 
In gleicher Weise sind auch die in § 13 der Ausführungs- 
verordnung vom heutigen Tage zum Einkommensteuergeseh vom 21. 
Dezember 1911 bezeichneten Verzeichnisse E, nachdem das Einkommen in 
Spalte 14 im Veranlagungsverfahren festgestellt ist, den Gemeindevor- 
ständen mitzuteilen. Beglaubigte Abschriften der Verzeichnisse sind auf 
die Angaben in Spalte 2—5, 11, 14 zu beschränken. 
§52. 
Ueber Aenderungen, welche innerhalb des Steuerjahrs in den 
Katastern oder den Verzeichnissen eintreten, ist den Gemeindevorständen 
vom Steueramt — mit nachstehenden Ausnahmen — besondere Mit- 
teilung zu machen.
	        
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