Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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38. . 3 2. W.n. 4 M 
vom 4. September 1912, 
den mit dem Herzogtume Sachsen-Altenburg und dem Fürstentume 
Reuß jüngerer Linie wegen Errichtung eines gemeinsamen Oberver- 
sicherungsamtes in Gera abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. 
Der zwischen den Staatsregierungen des Fürstentums Reuß älterer Linie, 
des Herzogstums Sachsen-Altenburg und des Fürstentums Reuß jüngerer Linie 
wegen Errichtung eines gemeinsamen Oberversicherungsamtes in Gera unterm 24. 
Februar 1912 abgeschlossene Vertrag wird nach allseitiger Ratifikation hierdurch 
nebst dem Scluhplekokol bekannt gemacht. 
Greiz, den 4. September 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Staatsvertrag 
zwischen dem Herzogtum Sachsen-Altenburg und den Fürstentümern Reuß älterer 
Linie und Reuß jüngerer Linic wegen Errichtung eines gemeinsamen 
Oberwersicherungsamts. 
Nachdem seitens der Staatsregierungen des Herzogtums Sachsen-Alienburg 
und der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linic in Gemäßteit 
§s 62 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 die Errichlung 
eines gemeinsamen Oberversicherungsamts in Gera ins Auge gesaßt worden ist, 
haben für die Unterhandlungen zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie 
Höchstihren 
Geheimen Regierungsrat Cammann, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren 
Geheimen Staatsrat Freiherrn von Hardenberg, 
Seine Durchlaucht der Regent des Fürstentums Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren 
Geheimen Staatsrat Ruckdeschel.
	        
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