Bevölkerungen aufgebracht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebnis der jeweiligen
letzten Volkszählung die Grundlage und zwar je von dem auf das Zählungsjahr
solgenden zweiten Kalenderjahre ab.
Die Beiträge sind in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu leisten.
Artikel 13.
Der Tag des Inkraftretens des gegenwärtigen Vertrags wird durch Ver-
einbarung der drei beteiligten Regierungen bestimmt.
Er kann vor Ablauf von 25 Jahren nach seinem Inkrafttreten von keiner
der beteiligten Regierungen gekündigt werden.
Nach Ablauf dieser 25 Jahre steht jeder Regierung die Kündigung mit der
Wirkung offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres vom
Schluß des laufenden Jahres an gerechnet, vorbehältlich erworbener Rechte Dritter
für alle Teile außer Kraft tritt.
Im Falle einer Auflösung dieses Vertrags werden die Anteile der beteiligten
Staaten an dem vorhandenen Inventar und sonstigem Vermögen des Oberver-
sicherungsamts nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der letzten Volks-
zählung bemessen.
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich be-
wirkt werden.
Dessen zur Urkund ist
dieser Vertrag
in drei Ausfertigungen hergestellt und von den eingangs genannten Bevollmächtigten
vollzogen worden.
Gera, den 24. Februar 1912.
Alfred Cammann,
Geheimer Regierungsrat.
Askan Freiherr von Hardenberg,
Geheimer Staatsrat.
Paul Ruckdeschel,
Geheimer Staatsrat.