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der Staatsvertrag vom heutigen Tage über die Errichtung eines gemeinsamen
Oberversicherungsamtes.
Gera, den 24. Februar 1912.
Cammann,
Geheimer Regierungsrat.
Freiherr von Hardenberg,
Geheimer Staatsrat.
Ruckdeschel,
Geheimer Staatsrat.
39. Regierungs Verordnung
vom 11. September 1912
zur weiteren Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird in Ergänzung des
8 6 der zur Ausführung des vierten Buchs der Neichsverscherungsordnung. erlassenen
Verordnung vom 28. Dezember 1911 (Gesetzsammlung S. 158 ff. sowie zur Aus-
führung der übrigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung vom 19. Iun 1911
(Reichsgesetzblatt S. 509 ff) folgendes bestimmt:
81.
1. Höhere Verwaltungsbehörde“ ist die Fürstliche Landes-
regierung,
nach § 953 das Fürstliche Landratsamt.
„Untere Verwaltungsbehörde“ ist das Fürstliche Landratsamt,
für den Gemeindebezirk Greiz der Stadtgemeindevorstand.
4 „Polizeibehörde“ im Sinne der 88§ 399, 444, 468, 766 und
„Ortspolizeibehörde“ ist das Fürstliche Landratsamt für das
platte Land, der Gemeindevorstand für die Städte.
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