212
4. „Gemeindebehörde“, „Ortsbehörde sind die Gemeindevorstände,
die bestellten Ortspolizeibeamten in den einem Gemeindebezirk nicht
angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen,
die Besitzer exkommunalisierter Ritlergüter beziehungsweise deren vom
Fürstlichen Landratsamte nach § 5 des Anhanges zum Gesetze vom
28. März 1868 anerkannte Stellvertreter in den ritterschaftlichen Ge-
meindebezirken.
5.„Als Gemeindeverband“ gilt
a. im Sinne der 9§ 39 und 59 die Gemeinde, bei deren Behörde das
Versicherungsamt errichtet ist (siehe Nr. 2);
b. im Sinne des zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung — aus-
genommen die §§ 169 und 172 —. sowie des Art. 16 des Ein-
führungsgesetzes die Gemeinde, wenn der Bezirk der Krankenkasse
nicht über den der Gemeinde hinausgeht. im übrigen die Gemeinden,
für deren Bezirk die Krankenkasse errichtet werden soll oder errichtet
worden ist.
6. Als „Behörd“, der die in den 88 799 und 6839 vorgeschriebenen
Nachweise vorzulegen sind, werden für das platie Land das Fürstliche
Landratsamt, in den Städten die Stadtgemeindevorstände bestimmt.
8 2.
Anträge auf Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
können vom 1. Oktober 1912 ab im Gemeindebezirk Zeulenroda anstatt bei dem
hierfür zuständigen Versicherungsamt rechtswirksam auch beim Gemeindevorstand
Zeulenroda nach Maßgabe des § 6 der Verordnung vom 28. Dezember 1911 zur
Ausführung des vierten Buches der Reichsversicherungsordnung angemeldet werden.
5 3.
Die Regierungs-Verordnungen vom 3. Oktober 1888 Ziffer 1 bis 3 (Ge-
setsammlung S. 41 f.), vom 23. Dezember 1892 (Gesetzsammlung Seite 129 ff.),
vom 27. September 1900 (Gesetzsammlung Seite 223 f., 225 f.), vom 21. Dezember
1900 (Gesetzsammlung 241 f.) und 24. Dezember 1900 (Gesetzsammlung Seite 244)
gelten mit dem Inkrafttreten der betreffenden Teile der Reichsversicherungsordnung
als aufgehoben.
Greiz, den 11. September 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.