Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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40. Verordnung 
(Viehseuchenpolizeiliche Anordnung) 
vom 17. September 1912 
zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. 
Zur Ausführung des Reichsviehseuchengesethes vom 26. Juni 1909 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 519 ff.) wird auf Grund des 8 17 Ziffer 1, 2 dieses Gesetzes in 
Verbindung mit §§ 9, 11 der Ausführungsvorschriften des Bundesrates dazu bis 
auf weiteres folgendes bestimmt: 
81. 
Alles Klauenvieh, das mittels der Eisenbahn in das Fürstentum eingeführt 
wird, unterliegt bei oder alsbald nach dem Ausladen der Untersuchung durch den 
Landestierarzt. 
Die Untersuchung des in den Amtsgerichtsbezirken Zeulenroda und Burgk 
mit der Eisenbahn eingehenden Klauenviches kann im Amtsgerichtsbezirk Zeulenroda 
durch den Tierarzt Homann in Zeulenroda, im Amtsgerich#ebezirk Burgk durch 
den Tierarzt Bodenschat in Lobenstein und den Landtierarzt Mühlbach in Schleiz 
vorgenonunen werden. 
Kann Klauenvieh ausnahmsweise beim Ausladen selbst nicht untersucht 
werden, so darf es bis zur Untersuchung auf der Eisenbahnrampe oder an solchen 
Oertlichkeiten in Gewahrsam genommen werden, dic höchstens 2 km von der Aus- 
ladestation entfernt sind, vorausgesetzt, daß an der betreffenden Oertlichkeit das an- 
kommende Vieh von dem dort etwa vorhandenen bis nach vollzogener Untersuchung 
getrennt krbaln wird. 
Verkauf oder die Abgabe des Viehes ist untersagt, solange nicht durch 
die antctirrörgtche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. 
Von dieser Untersuchung befreit sind solche Tierc, die bereits auf ciner 
außerhalb des Fürstentums gelegenen Eisenbahnstation amtstierärztlich untersucht 
sind und unmittelbar danach im Eisenbahnverkehr in das Fürstentum eingeführt 
werden, vorausgesehzt, daß 
a) dem nach Abs. 1 und 2 zuständigen Ticrarzt noch vor dem Ausladen 
das Zeugnis des beamteten Tierarztes, der die Untersuchung des Viehes 
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