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40. Verordnung
(Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
vom 17. September 1912
zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
Zur Ausführung des Reichsviehseuchengesethes vom 26. Juni 1909 (Reichs-
gesetzblatt Seite 519 ff.) wird auf Grund des 8 17 Ziffer 1, 2 dieses Gesetzes in
Verbindung mit §§ 9, 11 der Ausführungsvorschriften des Bundesrates dazu bis
auf weiteres folgendes bestimmt:
81.
Alles Klauenvieh, das mittels der Eisenbahn in das Fürstentum eingeführt
wird, unterliegt bei oder alsbald nach dem Ausladen der Untersuchung durch den
Landestierarzt.
Die Untersuchung des in den Amtsgerichtsbezirken Zeulenroda und Burgk
mit der Eisenbahn eingehenden Klauenviches kann im Amtsgerichtsbezirk Zeulenroda
durch den Tierarzt Homann in Zeulenroda, im Amtsgerich#ebezirk Burgk durch
den Tierarzt Bodenschat in Lobenstein und den Landtierarzt Mühlbach in Schleiz
vorgenonunen werden.
Kann Klauenvieh ausnahmsweise beim Ausladen selbst nicht untersucht
werden, so darf es bis zur Untersuchung auf der Eisenbahnrampe oder an solchen
Oertlichkeiten in Gewahrsam genommen werden, dic höchstens 2 km von der Aus-
ladestation entfernt sind, vorausgesetzt, daß an der betreffenden Oertlichkeit das an-
kommende Vieh von dem dort etwa vorhandenen bis nach vollzogener Untersuchung
getrennt krbaln wird.
Verkauf oder die Abgabe des Viehes ist untersagt, solange nicht durch
die antctirrörgtche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist.
Von dieser Untersuchung befreit sind solche Tierc, die bereits auf ciner
außerhalb des Fürstentums gelegenen Eisenbahnstation amtstierärztlich untersucht
sind und unmittelbar danach im Eisenbahnverkehr in das Fürstentum eingeführt
werden, vorausgesehzt, daß
a) dem nach Abs. 1 und 2 zuständigen Ticrarzt noch vor dem Ausladen
das Zeugnis des beamteten Tierarztes, der die Untersuchung des Viehes
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