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unmittelbar vor dem Verladen vorgenommen hat, über den seuchen-
freien Befund der Tiere vorgelegt und in zweifelsfreier Weise nach-
gewicsen wird, daß der Viehtrausport auf dem Weg vom Verladcort
nach dem im Fürstentum gelegenen Bestimmungsort keine Bestands-
veränderung erlitten hat,
b) der diesseils zur Untersuchung zuständige Tierarzt demgemäß das Aus-
laden des Viehes gestattet.
82.
Der Besitzer oder Begleiter des Viehes hat dem beamteten Tierarzt von
dem Eimreffen des Viehlrausportes vorher rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
Ueber die Untersuchung ist von dem beamteten Ticrarzt eine Bescheinigung
auszustellen, die der Besitzer des Viehes mindestens einen Monat lang aufzubewahren hat.
5 3.
Das Treiben von Handelsgänsen auf öffentlichen Wegen wird bis auf
weiteres gestauet
a) von der der Niederlassung des Gänsehändlers zunächst liegenden Eisen-
bahnladestelle bis zur Niederlassung, vorauegesetzt, daß Verkehrsrück-
sichten dem Trciben nicht entgegenstchen, auch cin Eindringen der Gänse
in Gehöfte und ein Zusammenkommen mit anderem Geflügel ausgc-
schlossen ist.
b) ebenso bei Beförderung von Gänsen zu einer Eisenbahnladestelle,
e) innerhalb ländlicher Onsschasten unter den unter a erwähnten Voraus-
sebungen,
d) für Wegestrecken bis zu ungefähr 5 km zwischen zwei Ortschaften, wenn
der Wagentrausport zu Quälcreien der Gäuse führen würde,
c) wenn nach längerem Wagentransport ein Fütkern der Gäuse an ge-
eigneten Plätzen, vorübergehendes Verweilen im Wasser, Aussuchen von
Grünfulter u. s. w. zur Gesunderhaltung der Tierc angczeigt ist.
84.
Bei Einstellung der Herde zu Uebernachtungszwecken dürfen nur solche
Stallungen oder Räumlichkeiten benutzt werden, in denen zufolge ihrer Lage und
Einrichtung ein Zusammenkommen mit anderem Grflügel ausgeschlossen ist.
5.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sowit
nicht nach den bestehenden Gesetzen eine strengere Bestrafung eintritt, gemäß §
des Viehseuchengesezes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.