fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der ein- 
elnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleich- 
äßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den See- 
chiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben wer- 
den, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforder- 
lichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung be- 
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. 
Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, 
welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung 
der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei 
finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasser- 
straßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als 
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem 
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. 
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. 
X. 
Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht des 
Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bun- 
desrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtöbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet 
werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundes- 
staaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landes- 
konfulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundeskonsulate dergestalt 
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die 
Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
	        
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