Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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vom 21. November 1912, 
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in 
Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 (R. G.Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, den 21. November 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Berlin W 66, den 12. November 1912. 
Aenderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1) Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist 
in Abs. III statl „Pappepatronen müssen eine Wandstärke von mindestens 
0.7 mm haben.“ zu setzen: 
Pappepatronen müssen so beschaffen sein, daß ein Brechen der Pappe bei der Be- 
förderung ausgeschlossen ist. 
In denselben 38 (6) ist der Abs. V zu streichen und der 
bisherige Abs. VI mit V zu bezeichnen. 
2) Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. XIV als letzter Satz 
hinzuzufügen:
	        
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