Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabri 
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrerc, einzeln versendbare Teile 
jerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen), 
sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen. 
3) Ims§ 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. Vl einzuschalten: 
Vla Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der 
Nachnahmebetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung 
dem Absender, aber nur bei Einschreib= und Werisendungen sowice gewöhnlichen 
Paketen mit Nachnahmc, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Be- 
trage der Nachnahme Ersah, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen 
den Empfänger. 
4) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. IV 
zu streichen. 
In demselben ⅜ 66½ erhalten die Abs. V—XII die Be- 
zeichnung IV—X 
5) Im § 29 „Ort *7 Einlieferung“ ist im Abs. 1 statt „Privat- 
Personenfuhrwerke“ zu setzen: 
Privatfuhrwerke. 
In demselben 8 (29) ist im 2. Safe des Abs. III hinter 
„schriftlich“ ein zuschalten: 
oder durch Fernsprecher. 
6) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ erhält der leyzte Abs. unter III folgende Fassung: 
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwalkung über- 
lassen, so bleibt er verpflichtet, die aufgelaufenen Porlokosten, die Gebühr für die 
Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene 
Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Pakets 
nicht gedeckt wird. 
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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