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Die Ausfertigungen werden am Schlusse mit dem Siegel des Versicherungs-
amtes versihen und sind entweder vom Vorsitzenden oder dessen ständigen Stellvertreter
zu unterzeichnen oder von einem besonders beauftragten Bureau= oder Kanzlei-
beamten des Versicherungsamtes in der im § 10 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung
über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 10911
vorgeschriebenen Weise zu vollziehen.
Soweit es sich nicht um Verfügungen mit entscheidendem Inhalt (§ 34 der
Kaiserlichen Verordnung) handelt, kann der Erlaß einfacher Verfügungen, insbesondere
solcher vorberceitender, prozeßleitender und ähnlicher Art, durch einen besonders
beauftragten Burcau= oder Kanzleibeamten des Versicherungsamtes geschehen.
8 7.
Den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten bei den unteren Verwaltungs-
behörden (Versicherungsämtern) und den als Beisitzer beim Oberversicherungsamt
zugezogenen Beisitzern des bisherigen Schiedsgerichtes für Arbeiterversicherung sind
die Vergütungen in der bisherigen Höhe fortzugewähren.
88.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Greiz, den 2. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.