Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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C. Allgemeine Bestimmungen. 
J. 
Die Verleihung der unter A und B aufgeführten Ehrenzeichen erfolgt für die 
Ehrenkrenze 
durch Landesherrliche Dekrete, 
für den Verdienstorden für Kunst und Wissenschaft 
durch Besitzzeugnisse des Vorstands Fürstlicher Landesregierung, welcher mit der 
sormellen Geschäftsführung des Ordenswesens beauftragt ist. 
II. 
Sollte ein Inhaber eines Ehrenzeichens wider Erwarten durch Handlungen, 
welche wider Ehre und Pflicht gehen, der ihm zu teil gewordenen Auszeichnung 
sich unwürdig machen, so bleibt es Landesherrlicher Entschließung vorbehalten, das 
Ehrenzeichen zurückzufordern und das Recht zum Tragen desselben zurückzuziehen. 
II. 
Nach dem Tode eines Inhabers ist das jeweilig verliehene Ehrenzeichen 
ohne besondere Aufforderung von den Hinterbliebenen an Fürstliche Landesregierung 
zurückzugeben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 16. Dezember 1912. 
(L 8) (ccz.) Heinrich XXVII. 
(Seges) v. Meding.
	        
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