Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
W 20. 
(Ausgegeben am 21. Dezember 1912). 
  
50. Regierungs-Verordnung 
vom 17. Dezember 1912 
zur Ausführung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Juli 1912. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erkeilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund des § 16 
Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25.= Juli 1912 (Ges. S. S. 68) 
folgendes bestimmt: 
81. 
Trägt eine der Fürstlichen Landesregierung oder dem Fürstlichen Konsistorium 
unterstellte Verwaltungsbehörde Bedenken, dem Ricchtshilfeersuchen des Oberver- 
waltungsgerichts zu entsprechrn, so hat sic die Entscheidung der Fürstlichen Landes- 
regierung bezw. des Fürstlichen Konsistoriums darüber einzuholen, ob dem Ersuchen 
stattzugeben sei. 
Bestehen lediglich gegen die Mitteilung der Urschrift von Akten oder sonstigen 
Urkunden Bedenken, so ist eine beglaubigte Abschrift zu übersenden, wenn und soweit 
anzunehmen ist, daß damit dem Zweck des Ersuchens um Mitteilung der Urschrift 
entsprochen wird. 
52. 
In den Fällen des § 12 Absatz 1 Saß 1 des Gesetzes ist mit der Urschrift 
der Klage die nöltige Anzahl von Abschriften bei dem Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.