Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
W 20.
(Ausgegeben am 21. Dezember 1912).
50. Regierungs-Verordnung
vom 17. Dezember 1912
zur Ausführung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Juli 1912.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erkeilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund des § 16
Absatz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25.= Juli 1912 (Ges. S. S. 68)
folgendes bestimmt:
81.
Trägt eine der Fürstlichen Landesregierung oder dem Fürstlichen Konsistorium
unterstellte Verwaltungsbehörde Bedenken, dem Ricchtshilfeersuchen des Oberver-
waltungsgerichts zu entsprechrn, so hat sic die Entscheidung der Fürstlichen Landes-
regierung bezw. des Fürstlichen Konsistoriums darüber einzuholen, ob dem Ersuchen
stattzugeben sei.
Bestehen lediglich gegen die Mitteilung der Urschrift von Akten oder sonstigen
Urkunden Bedenken, so ist eine beglaubigte Abschrift zu übersenden, wenn und soweit
anzunehmen ist, daß damit dem Zweck des Ersuchens um Mitteilung der Urschrift
entsprochen wird.
52.
In den Fällen des § 12 Absatz 1 Saß 1 des Gesetzes ist mit der Urschrift
der Klage die nöltige Anzahl von Abschriften bei dem Vorsitzenden der Berufungs-
kommission einzureichen.