Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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5 3. 
Die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts 
liegt dem Fürstlichen Landratsamt ob, in Fällen aber, in denen in erster Instanz 
städtische Gemeindebehörden entschieden haben, den Gemeindevorständen der Städte. 
Entscheidungen in Steuersachen vollstrecken die zur Zwangsbeitreibung der 
Steuer im einzelnen Fall zuständigen Behörden. 
L 
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 17. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
51. Regierungs-Verordnung 
volm 18. Dezember 1912 
zur Ausführung des Gesetzes über einige Gegenstände der Verwaltung 
vom 25. Juli 1912. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter 
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund des 8 16 des 
Gesetzes über einige Gegenstände der Verwaltung vom 25. Juli 1912 (Ges. S. 
S. 10|1) folgendes bestimmt: 
W 1. 
In Verwaltungssachen kann durch die Behörde, von der die Zufertigung 
ausgeht, unmittelbar durch die Post, durch verpflichtete Boten oder mittels Beauf- 
tragung oder Ersuchen einer andern Behörde zugestellt werden. 
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 6 dieser Verordnung) 
ist nur zulässig bei Zufertigungen an Personen, deren Aufenthalt unbekaunt ist,
	        
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