Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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oder wenn bei einer Zustellung im Reichsausland die Befolgung der für die Zu- 
stellung bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. 
82. 
Hinsichtlich der * denen und des Ortes, an dem zugestellt werden 
darf, finden die 88 17 181, 183, 184 der Neichszivilprozeßordnung. ent- 
sprechende zfne 36 172 20 5½ Sshelun, nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, 
so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück bei der Behörde, 
der die Justellung oblient, zur Verfügung gehalten und, daß dies der Fall ist, sowohl 
durch eine an der Tür der Wohnung zu befestigende schristliche Anzeige als auch 
soweit tunlich, durch mündliche Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende 
Versenen bekanut gemacht wird. 
e Zustellung gilt auch daun als volloogen, wenn die Annahme der Zu- 
senigun chr#e gesetzlichen Grund verweigert wi 
In diesem Fall ist das zu übergebende - am Ort der Zustellung 
zurück zu lassen. 
Ist derselbe Vertreter oder Justellungsbevollmchtigte von mehreren Beteiligten 
bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstück 
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Hängt von der gehörigen Zustellung eines Schriftstücks der Eintritt eines 
Rechtsnachteils im Falle des Ungehorsams oder der Beginn einer Frist ab, deren 
Versäumnis mit einem Rechtsnachteil verbunden ist, oder ist aus einem sonstigen 
Grund nur gegen Bescheinigung zuzustellen, so ist über die Zustellung eine Urkunde 
aufzunehmen. Wegen des Inhalts dieser Urkunde findet § 191 der Reichszivil- 
prozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Die Zustellungsurkunde ist der Behörde zu übermitteln, von der die 
Zufertigung ausgegangen ist. 
Stellt ein verpflichteter Bote zu, so genügt es, wenn er, statt eine förmliche 
Zustellungsurkunde aufzunehmen, alsbald einen Vermerk zu den Akten bringt, aus 
dem die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ersichtlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine 
Behörde unmittelbar zustellt. 
84. 
Soll in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 durch die Post zugestellt 
werden, so ist ein mit dem Dienstsiegel der Behörde verschlossener, mit der Adresse 
der Person, an die zugestellt werden soll, versehener und mit einer Geschäftsnummer 
bezeichneter Briefumschlag, in dem sich das zuzustellende Schriftstück befindet, unter 
Beifügung eines Formulars zu einer Zustellungsurkunde der Post mit dem Ersuchen 
zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsorts aufzutragen. 
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