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Staatsvertrag
zwischen
Reuß älterer Linie, Sachsen und Reuß jüngerer Linie
über den Anschluß der Fürstentümer Reuß älterer Linie
und Reuß jüngerer Linie an das
sächsische Oberverwaltungsgericht.
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des
Fürstentums Reuß älterer Linie, Seine Majestät der König von Sachsen und Seine
Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürstentums Reuß
jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den Anschluß der Fürsten-
tümer Reuß an das sächsische Oberverwaltungsgericht zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürstentums
Reuß ällerer Linie Höchstihren Präsidenten der Landesregierung
Wirklichen Geheimen Rat von Meding,
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staarsminister Minister
des Innern und Minister für die auswärtigen Angelegenheiten
Grafen Vibythum von Eckstädt,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürstentums
Neuß jüngerer Linie Höchstihren Vorstand der Ministerialabteilung des Innern
Stoatsrat Ruckdeschel,
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet
und algeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die Verwaltungsrechtspflege der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß
jüngerer Linie wird, soweit nach deren Landesgesehen den Beteiligten die Ansech-
tungsklage gegen Entscheidungen reußischer Verwaltungsbehörden gegeben wird, durch
das Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeübt.
Artikel 2.
In Ausübung der Verwaltungsrechtspflege der beiden Fürstentümer erläßt
das sächsische Oberverwaltungsgericht seine Urteile „Im Namen des Fürsten Reuß
älterer jüngerer Linie“ als „Königlich Sächsisches für das Fürstentum Reuß
ältererjüngerer Linie bestelltes Oberverwaltungsgericht" und führt dabei Siegel
mit den reußischen und sächsischen Wappenschildern.
Artikel 3.
Hierzu wird die Stelle eines weiteren ständigen Rates beim Oberverwaltungs=
gerichte neu geschaffen.