Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Staatsvertrag 
zwischen 
Reuß älterer Linie, Sachsen und Reuß jüngerer Linie 
über den Anschluß der Fürstentümer Reuß älterer Linie 
und Reuß jüngerer Linie an das 
sächsische Oberverwaltungsgericht. 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des 
Fürstentums Reuß älterer Linie, Seine Majestät der König von Sachsen und Seine 
Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürstentums Reuß 
jüngerer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung über den Anschluß der Fürsten- 
tümer Reuß an das sächsische Oberverwaltungsgericht zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürstentums 
Reuß ällerer Linie Höchstihren Präsidenten der Landesregierung 
Wirklichen Geheimen Rat von Meding, 
Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staarsminister Minister 
des Innern und Minister für die auswärtigen Angelegenheiten 
Grafen Vibythum von Eckstädt, 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürstentums 
Neuß jüngerer Linie Höchstihren Vorstand der Ministerialabteilung des Innern 
Stoatsrat Ruckdeschel, 
von denen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verabredet 
und algeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Die Verwaltungsrechtspflege der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß 
jüngerer Linie wird, soweit nach deren Landesgesehen den Beteiligten die Ansech- 
tungsklage gegen Entscheidungen reußischer Verwaltungsbehörden gegeben wird, durch 
das Königlich Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeübt. 
Artikel 2. 
In Ausübung der Verwaltungsrechtspflege der beiden Fürstentümer erläßt 
das sächsische Oberverwaltungsgericht seine Urteile „Im Namen des Fürsten Reuß 
älterer jüngerer Linie“ als „Königlich Sächsisches für das Fürstentum Reuß 
ältererjüngerer Linie bestelltes Oberverwaltungsgericht" und führt dabei Siegel 
mit den reußischen und sächsischen Wappenschildern. 
Artikel 3. 
Hierzu wird die Stelle eines weiteren ständigen Rates beim Oberverwaltungs= 
gerichte neu geschaffen.
	        
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