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Auf der Adresse der Zufertigung ist zu vermerken: „Hierbei ein Formular
zur Zustellungsurkunde.“ Auch ist auf die Außenseite des zusammengefalteten
Formulars von der Behörde die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen.
stellungen durch die Post können in den Fällen des § 3 Absatz 1 Saß 1
auch mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
8 5.
Der Postbote stellt in den Fällen des § 4 Absatz 1 nach § 2 zu. Er
nimmt über die Zustellung eine Urkunde auf, die den Bestimmungen des § 191
Ziffer 1, 3, 4,7 der Reichszivilprozeßordnung entsprechen und außerdem die Uebergabe
des seinem Verschluß, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten
Bricfumschlags bezeugen muß. Wird die Annahme des Briefumschlags verweigert,
so ist auch -bdis in der Zustellungsurkunde zu vermerken
r Postbote hat die Zustellungsurkunde der Postanstalt und iese hat sie
berjenig 22— zu überliefern, welche die Zustellung angeordnet
66.
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anbeftung
einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die für die Anschläge
der Behörde bestimmte Stelle des Amtslokals. Enthält das Schriftstück cine Ladung,
so ist außerdem ein Auszug des Schriftstücks zweimal in das Amts= und Verord-
nungsblatt einzurücken.
In dem Auszug des — müssen die zustellende Behörde, die Person,
der zugestellt werden soll, der Sachbetreff, der Zweck der Ladung, die Zeit, zu
welcher der Geladene enscheinen soll, und bei Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien
auch letztere bezeichnet w
Enthält das - eine Ladung, so gilt es als an dem Tag zugestellt,
an dem seit der letzten Einrückung in das Amts= und Verordnungsblott ein Monat
verstrichen ist, insoweit nicht in dem Auszug ausdrücklich eine längere Frist festgesetzt
ist. Enthält es keine Ladung, so gilt cs als zugestellt, wenn seit seiner Anhestung
im Amtslokal der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Die Zustellung ist nicht deshalb ungiltig, weil das Schriftstück von dem
Ort, an dem es angeheftet war, zu früh entfernt ist.
5 7.
Unberührt bleiben Sondervorschriften, nach denen in bestimmten Fällen in
anderer Weise als nach dieser Verordnung zuzustellen ist.
Greiz, den 18. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.