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52. Regierungs-Verorduung
vom 19. Dezember 1912,
betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit
solchen Getränken.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchauc des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird für die Herstellung
kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken folgendes bestimmt:
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Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen
Getränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen
Verkehr mit solchen Getränken.
82.
Zur Herstellung solcher Geträuke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus
öffentlichen Wasserleitungen vervendet werden, das bis zur Verwendung in sauberen,
festoerschlossenen Gesäßen aufzubewahren ist. Die zuständige Behörde kann un-
bestilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der Unter-
nehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahmeslelle und einer chemischen
und bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch des hygienische Institut an
der Universität Jena nachweist, daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung
dieses Nachweises kann in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzusebenden
Zeitabschnitten und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer
Verunreinigung vorliegt.
83.
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädigenden Bei-
mengungen sein, die als Zusätze zu den Getränken benutzten Salze, Säuren usw.
müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch vorkommen, die dort vor-
geschriebene chemische Reinheit besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die als
Frucht= oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen neben Wasser,
Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte oder reine
Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäfsten und Zucker) benutzt werden.
Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen und
anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des entsprechenden natürlichen
Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere als die genannten Stoffe,
so müssen sie als Kunsterzeugnisse gekennzeichnet werden.