241
gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgefäßen, wenn die freie Durchgangsöffnung
des Sicherheitsventils dem Querschnitt der gemeinsamen Leitung entspricht.
Bei Verwendung von Selbstentwicklern für Kohlensäure, die unter Druck
stehen, mus das Entwicklungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil versehen
sein. Die Manometer an den Gasbehältern, Mischgefäßen und Entwicklern müssen
einen Kontrollflansch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers und eine
deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Apparats auf dem
Zifserblatte haben. Die Dichtung der Sicherheitsventile muß unter Ausschluß von
Weichgummi bewirkt werden. Ihre Belastung darf höchstens bis zu der Grenze er-
folgen, daß sie bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks des Apparats
anfangen abzublasen.
An den zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten — bei Selbst-
entwicklern, die unter Druck stehen, am Entwickclungsgefäß und am Mischgefäße, bei
Verwendung flüssiger Kohlensäure am Mischgefäß —, ebenso an den Ausschank-
gefäßen ist eine Inschrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, den
Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Naumgehalt und die Fabrik-
nummer angibt. An den bei Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits aufgestellten
Apparaten und Ausschankgesäßen genügt, falls die anderen Angaben nicht mehr
beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsten Betriebsdrucks und eine
Bezeichnungsnummer. Die Inschrift muß auf einem mit dem Gefäße fest ver-
bundenen Metallschild oder sonst in deutlicher erhabener oder vertiefter Schrift an-
gebracht sein; an den unter Druck stehenden Wänden der Gesäße darf jedoch
vertiefte Schrift künflig nicht angewendet werden.
Die Einwickelungs-, Misch= und Ausschankgefäße müssen so beschaffen sein,
daß ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch= und Ausschankgesäße sind so ein-
zurichten, daß die Entnahme von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke möglich
ist, um festzustellen, ob ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen Getränke
angegriffen werden.
88.
Beim Füllen und Drahten sind den Arbeitern zweckentsprechende Schutzbrillen
sowie geeignete Schutzmittel für die Handgelenke und Schürzen aus Leder, Gummi
oder starkem Zeuge, beim Füllen außerdem Schuhlörbe oder Schuhschirme zur Ver-
fügung zu stellen. Die Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel zu bedienen.
89.
Gefüllte Kohlensäureflaschen und -Zylinder und gefüllte Ausschankzylinder
sind vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärmcquellen sowie gegen Fall und
Stoß sorgfältig zu schützen.
8 10.
Die Apparate zur Herstellung oder zum Ausschank der unter diese Vor-
schriften fallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre Prüfung