Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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auf Widerstandsfähigkeit und Gesundheitsunschädlichkeit nach der beigefügten Anweisung 
durch Sachverständige (8 13) mit befriedigendem Erfolge stattgesunden hat und 
eine Bescheinigung darüber der zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Diese 
Prüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich um die Aufstellung bereits 
snu betriebener Apparate handelt. 
geben sich bei den Prüfungen Mängel, so“ sind diese innerhalb einer fest- 
iederer Pst zu beseitigen; erforderlichenfalls hat eine Nachprüfung stattzufinden. 
Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen vor der Inbekrieb- 
nahme von Apparaten am Herstellungsort ausgeführt, so sind die darüber ausgestellten 
Bescheinigungen anzuerkennen, wenn dieser Ort innerhalb des Deutschen Reichs liegt 
und die Prüfungen von Sachverständigen ausgeführt sind, die für ihren Bezirk 
anerkannt sind. In solchen Fällen sind die an den Apparaten anzubringenden 
Metallschilder derart mit Zinntropfen an den Apparaten zu befestigen, daß die 
Tropfen halb auf dem Schilde und halb auf dem Apparat sich befinden. Die Zinn- 
tropfen sind abzustempeln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen abzudrucken. 
Der für den Ort der Aufstellung zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, die Apparate 
darauf 8 prin ob sie unverletzt sind. 
zuständigen Behörden sind befugt, die Prüfungen auf Gesundheits- 
unnnchen imno“ Betriebssicherheit der Apparate nach ihrem Ermessen von Zeit 
zu Zeit zu wiederholen. 
Die Batvicbsunternehner sind verpflichtet, die Prüfungsbescheinigungen auf- 
zubewahren und sie den zur Aussicht zuständigen Beamten und Sachverständigen 
auf Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Siphons aus Glas. 
l 11. 
Die Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Apparaten und jede 
Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen der zuständigen 
Behörde anzuzeigen. 
812. 
Die Betriebsunternehmer und, wenn die Prüfung vor der Inbetriebnahme 
der Apparate am Herstellungsort ausgeführk wird, die Hersteller haben nach Maßgabe 
der Anlage die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu treffen und auch bei den 
Prllfungen die erforderliche Hilfe zu leisten. 
8 13. 
Die Prüfungen auf Widerstandsfähigkeit (§ 10) erfolgen durch Fürstliches 
Landesbauamt Abteilung 1 zu Greiz, die chemischen Untersuchungen wird das 
Nahrungsmitteluntersuchungsamt an der Universität Jena vornehmen.
	        
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