Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

246 
54. Regierungs-Verordnung 
vom 20. Dezember 1912, 
betreffend die Anlegung von Mündelgeld 
bei der Gemeinde-Sparkasse zu Irchwitz. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund von § 139 
des Gesetzes vom 26. Oklober 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
und des Einführungsgesetzes von demselben Tage betreffend (Ges. S. S. 25), 
verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die verzinsliche Anlegung von Geldern Bevormundeter kann vorbehältlich 
jederzeitigen Widerrufs Fürstlicher Landesregierung auch bei der Gemeinde-Sparkasse 
zu Irchwitz erfolgen. 
Greiz, den 20. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. 
Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.