247
Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
X 21.
(Ausgegeben am 28. Dezember 1912).
55. Konsistorial-Verordnung
vom 23. Dezember 1912,
enthaltend Abänderungen der Konsistorialverordnung vom 7. Mai 1874
(Ges. S. S. 30) und vom 26. Mai 1883 (Ges.-S. S. 85).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird auf
Grund des § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1912, betreffend die Verlegung des
Etats= und Rechnungsjahres (Ges. S. S. 100), folgendes verorduct:
J.
Die Konsistorial-Verordnung vom 7. Mai 1874, die Einrichtung und Ab-
nahme der Kirchrechnungen betreffend (Ges-S. S. 30), wird mit Wirkung vom
1. April 1913 an folgendermaßen abgeändert:
In Ziffer 2 werden die Worte „des bürgerlichen Jahres“ ersetzt durch
„des Rechnungsjahres“; in Ziffer 7 werden die Worte „3 Monate nach Jahres-
schluß“ ersetzt durch „bis zum 1. Juli eines jeden Rechnungsjahres“. Der Kopf
des der Verordnung unter C beigefügten Formulars erhält die Fassung Rechnung
der Kirche zu N. auf das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März .
11
StelledcrmAtttkellllIntdlvdetKonsutonachtokdnungvom
26. Mall 683 (Ges. S. S. 85) bezeichneten Kalenderquartale treten mit Wirkung
41