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Dieser Nat wird von den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen gemein-
schaftlich vorgeschlagen und nach Anhörung des Oberverwaltungsgerichts von Seiner
Majestät dem Könige von Sachsen im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem
Fürsten Reuß älterer Linie und mit Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß Jüngerer
Linie auf Lebenszeit ernannt. Er muß zum Richteramte oder in einem der Fürsten-
tümer Reuß oder im Königreiche Sachsen zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein.
Artikel 4.
Der nach Artikel 3 ernannte Oberverwaltunggerichtsrat erlangt durch die
Ernennung die Eigenschaft eines sächsischen Staatsdieners und tritt in alle mit
dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Als seine Anstellungsbehörde
im Sinne der Bestimmungen der sächsischen Zivilstaatodienergesetze gilt das sächsische
Gesamtministerium; seine Dienstbehörde ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes.
Auf sein Dienstalter im sächsischen Zivilstaatsdienste wird ihm die Zeit an-
gerechnet, während der er in reußischem Staatsdienste endgültig angestellt gewesen
ist. Wegen etwaiger Anrechnung weiterer Dienstzeit kann eine Vereinbarung vor
der Anstellung getroffen werden.
Artikel 5.
Dem reußischen Rate soll, soweit er nicht durch Beurlaubung, Krankheit
oder aus anderen Gründen behindert ist, die Bearbeitung der dem Oberverwaltungs-
gerichte aus den beiden Fürstentümern zugehenden Verwaltungsstreitsachen übertragen
werden. Er ist jedoch gehalten, sich auch der Bearbeitung sächsischer Verwaltungs=
streitsachen zu unterziehen.
Artikel 6.
Zu dem Aufwande für das sächsische Oberverwaltungsgericht leisten die
Fürstentümer Reuß jährliche Beiträge nach folgenden Bestimmungen:
a) Von dem Betrage der Ausgaben, die das Obewerwaltungsgericht nach
der Rechnung über Cap. 36 a des sächsischen Staatshaushaltsetats in
jedem nach dem Auschlusse der Fürstentümer abgelaufenen Rechnungs-
jahre erfordert hat, werden die Beträge der darin inbegriffenen ein-
maligen Ausgaben, sowie der bei demselben Kapitel verschriebenen
Einnahmen abgesetzt. Der verbleibende Ausgabebetrag wird nach dem
Verhälinisse der Bevölkerungsziffern der jeweilig letzten Volkszählung,
deren Ergebnisse zur Zeit des Rechnungsabschlusses feststehen, auf die
Fürstentümer Reuß und das Königreich Sachsen verteilt. Von dem
hiernach auf jedes der Fürstentümer Reuß entfallenden Anteile werden
zwanzig vom Hundert abgerechnet.
b) Die bei Cap. 107 und 108 des sächsischen Staatshaushaltsctats in
jedem Rechnungsjahre nach dem Anschlusse der beiden Fürstentümer
Reuß verausgabten Wartegelder, Pensionen und Unterstüzungen fur