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halbjährlichen Raten am 30. September und 31. März eines jeden Rechnungs-
jahres zu entrichten
Die auf * zweite Halbjahr 1912 entfallenden Beiträge kommen zusammen
mit den auf das 1. Vierteljahr 1913 entfallenden Beiträgen in Höhe von drei
Vierkeilen der für 1912 zu berechnenden Jahresbeiträge am 31. März 1913
zur Erhebung.
Greiz, den 24. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
57. Regierungs Verordnung
vom 24. Dezember 1912,
betreffend Aenderung der Deutschen Arzneitaxe.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird unter
Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Einführung
einer einheitlichen Deutschen Arzneitaxe betreffend (Ges.-S. S. 26), auf Grund des
§ 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmt:
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im Bundesrat am
12. Dezember 1912 beschlossenen Aenderungen der Deutschen Arzneitaxe treten für
das Fürstentum am 1. Jannar 1913 in Kraft.
Die amtliche Ausgabe der Arzneitaxe 1913 wird im Verlage der Weid-
mannsschen Verlagsbuchhandlung in Berlin S. W. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen.
Greiz, den 24. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.