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Beamte des Oberverwaltungsgerichtes und deren Hinterlassene werden
gleichfalls nach dem Verhältnisse der Bevölkerungszifferm und unter
Abrechnung von je zwanzig vom Hundert von dem darnach auf jedes
der Fürstentümer Reuß enlfallenden Betrage verteilt. Von der zu
verteilenden Summe werden jedoch vorweg alle Wartegelder, Pensionen
und Unterstützungen abgezogen, die auf Beamte, die schon vor dem
Auschlusse der Fürstentümer aus dem aktiven Dienste ausgeschieden sind,
oder auf Hinterlassene solcher Beamten enlfallen.
Die Beiträge der Fürstentümer Reuß werden nach dem Schlusse jedes
Rechnungsjahres vom sächsischen Gesamtministerium auf Grund der Staatshaushalts-
rechnungen festgestellt und den Fürstlich Reußischen Regierungen mit den zur Nach-
prüfung der Berechnung erforderlichen Uebersichten mitgeteilt.
Artikel 7.
Auf das Verfahren vor dem Oberwervaltungsgerichte in reußischen Ver-
waltungsstreitsachen einschließlich der Kosten finden die jeweiligen sächsischen Gesetze
entsprechende Anwendung.
Soweit durch die reußische Gesetzgebung die Anfechtungsklage zugelassen wird
gegen Entscheidungen der reußischen Verwaltungsbehörden über Ansprüche der
Armenverbände gegen einander, sowie gegen den Staat wegen der öffentlichen Unter-
stützung Hilfsbedürftiger kann die reußische Gesetzgebung bestimmen, daß die Be-
schränkungen des § 76 UAbs. 1 des sächsischen Gesetzes über die Verwaltungorechts-
pflege vom 19. Juli 1900 nicht gelten.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für das Versahren vor dem Ober-
verwaltungsgerichte in reußischen Verwaltungsstreitsachen fließen in die sächsische
Staatskasse. Der Fiskus der Fürstentümer Reuß ist von diesen Gebühren befreit.
Artikel 8.
Der Anschluß der Fürstentümer Reuß erfolgt, sobald die Verwaltungsrechts-
pflege für diese Staaten gesetzlich geregelt worden ist und der Staatsvertrag allent-
halben die erforderliche ständische Genehmigung erhalten hat.
Artikel 9.
Gegenwärtiger Vertrag ist in den ersten zwanzig Jahren nach dem Anschlusse
der Fürstentümer Neuß unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit ist jeder Teil zur
Kündigung berechtigt. Erfolgt die Kündigung, so tritt der Vertrag mit dem Ablaufe
des fünften Jahres, vom Beginne des Jahres gerechnet, in dem gekündigt worden
ist, außer Wirksamkeit, und zwar, falls die Kündigung von oder gegenüber einem
der reußischen Fürstentümer erfolgt, unbeschadet der Weitergeltung des Vertrags
unter den anderen Vertragsteilen.
Derjenige Rat des Oberverwaltungsgerichtes, der zur Zeit des Vertragsab-