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laufes auf Grund von Artikel 3 dem Gerichtshofe angehört, bleibt Mitglied des
Obewerwaltungsgerichtes.
Haben die Fürstentümer Reuß oder eines von ihnen den Vertrag gekündigt,
so entrichten sie, oder dasjenige reußische Fürstentum, das gekündigt hat, zur Ab-
findung des Königlich Sächsischen Staatsfiskus wegen des ferneren Aufwandes an
Wartegeldern, Pensionen und Unterstützungen für die Beamten des Obewerwaliungs,
gerichtes und ihre Hinterlassenen den in Artikel 6 unter b bezeichneten Betrag in
der Höhe, auf die er für das letzte Jahr der Vertragsdauer festgesetzt worden ist,
noch auf 5 Jahre weiter.
Artikel 10.
Dieser Vertrag soll dreifach ausgefertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur Landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung
der Natifikationsurkunden soll in Dresden erfolgen.
So geschehen Dresden, den 22. Januar 1911.
(#ez.) Christoph Graf Vipythum von Eckstädt,
(L 8.) Königlich Sächsischer Staatsminister.
(gez) Paul Ruckdeschel,
(L 8) Fücleih Neußischer Staatsrat.
(gez.) v. Meding,
(L S) Regierungs-Präsident.
Schlußprotokoll.
Im Anschluß an den unter dem 22. Januar 1911 zu Dresden abgeschlossenen
Staatsvertrag zwischen Reuß älterer Linic, Sachsen und Reuß jüngerer Linie über
den Anschluß der Fürstentümer Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie an
das sächsische Oberverwaltungsgericht wird seitens der unterzeichneten Bevollmächtigten
das Einverständnis darüber festgestellt, daß im Einklang mit den übereinstimmenden
Beschlüssen der Landtage der beteiligten Staaten die in Artikel 9 Absatz 1 bestimmte
Vertragsdauer von 20 auf 15 Jahre herabgesetzt wird.
So geschehen zu
Greiz, den 2. Jannuar 1912.
(gez.) v. Meding.