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Außerdem haben die Schulamtskandidaten jährlich eine größere wissenschaft-
liche Arbeit mit Angabe der benutzten Literatur anzufertigen, die von dem Konferenz-
leiter beurleilt wird und von den Kandidaten der Meldung zur II. Prüsung
beigufügen ist.
3.
Der praktischen Durchbildung dienen Lehrproben mit nachfolgender Vesprechung
aus möglichst allen Schulgattungen und Unterrichtsföchern der Volksschule, die von
dem Leiter oder von den Schulamtskandidaten gehalten werden, zu denen aber auch
andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden können. Ferner werden nach Maß-
gabe der Lehrpläne die Grundsätze für Auswahl und Anordnung des Stoffes für
die verschicdenen Schuljahre erörtert. Endlich wird durch den Besuch geeigneter
Erziehungs= und Bildungsanstalten (Krippe, Knabenhort, Hilfsschule, Fortbildungs-
schule, Schulbäder, Schulgärten u. s. w.) praktische Schulkunde getrieben.
4.
Die von der Oberschulbehörde zur Durcharbeitung für die zweite Prüfung
bekannt gegebenen pädagogischen Werke bleiben dem Privatstudium der Schulamts=
kandidaten vorbehalten.
5.
Die Konferenzleiter haben jährlich nach obigen Gesichtspunkten der Ober-
schulbehörde Bericht über die Art, den Inhalt und Gang der Arbeit zu erstatten.
Greiz, den 2. März 1912.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.
Saupe.