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13. Konsistorial- Bekanntmachung
vom 4. März 1912,
betreffend Ordnung der II. (Wahlfähigkeits-) Prüfung der
Schulamtskandidaten.
Unter Bezugnahme auf die Konsistorial-Verordnung vom 1. März 1912,
betreffend die II. (Wahlfähigkeits-) Prüfung der Schulamtskandidaten und die Vor-
bereitung darauf, wird folgendes bestimmt:
. 1.
Die Prüfungskommission besteht aus dem ersten geistlichen Mitgliede des
Fürstlichen Konsistoriums als Vorsitzendem, dem Landesschulinspektor und dem
Seminardirektor als ständigen Mitgliedern und aus zwei Seminarlehrern oder
anderen geeigneten Schulmännern als nichtständigen Mitgliedern.
Die nichtständigen Mitglieder werden von Jahr zu Jahr durch das Fürstliche
Konsistorium berufen. Die Prüfungskommission ist ermächtigt, weitere Seminarlehrer
für den mündlichen Teil der Prüfung als Examinatoren hinzuzuziehen. Für die
musikalische Prüfung wird der erste Musiklehrer des Seminars als Examinator
hinzugezogen.
8 2.
Die Prüfung findet alljährlich, und zwar in der Regel im Herbst statt.
Der Termin wird von dem Fürstlichen Konsistorium in dem Amts= und Verordnungs-
blatt bekannt gegeben.
83.
Diejenigen, welche sich dieser Prüfung unterziehen wollen, haben sich bis
spätestens zum 1. Juli des Jahres auf dem Dienstwege bei dem Fürstlichen Kon-
sistorium zu melden. Der Meldung ist ein selbstgefertigter Lebenslauf, das Seminar-
Entlassungszeugnis und ein Bericht darüber beizufügen, in welchem Fache der
Bewerber sich besonders weitergebildet hat, welche Bücher er zu dem Zweck studiert
hat, und mit welchem Erfolge. Eine bloße Aufzählung der Büchertitel genügt
nicht. Außerdem sind der Bewerbung die in der Vorbereitungszeit nach Anleitung
angefertigten schriftlichen Ausarbeitungen anzufügen. Auch hat der Bewerber sich
darüber zu erklären, ob er an der musikalischen Prüfung teilnehmen will.
Die vorgeordnete Ausfsichtsstelle hat der Meldung ein Zeugnis über die
sittliche Führung sowie einen Bericht über die Lehrbefähigung, die Art und den