Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Erfolg der blsherigen Lehrtätigkeit, über den Fleiß und die Fortschritte des Prüf- 
lings beizufügen. 
8 4. 
Das Konsistorium entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse über 
die Zulassung zur Prüfung und üüberweist die Zugelassenen an die Prüfungskom- 
mission. Die Zulassung kann versagt werden, falls begründete Bedenken dagegen 
bestehen; doch soll in diesem Falle der Prüfling zuvor zu den vorliegenden Bedenken 
gehört werden. 
8 5. 
Die zur Prüfung zugelassenen Schulamtskandidaten haben sich am Tage 
vor Beginn der Prüfung bei dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit bei dem 
Seminardirektor, zu melden. 
5 6. 
Die Prüfung soll nicht eine Wiederholung der Seminar- Entacs ungsprüfung 
sein, sondern sie hat die Aufgabe, nach Maßgabe der §§ 8—11 dieser Ordnung 
die Tüchtigkeit der zu Prüfenden für die Verwaltung eines Schulamtes zu ermitteln. 
§ 7. 
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche — und eine 
praktische. Die Festsehung des Prüfungsplans im einzelnen steht dem Vorsitzenden 
zu, der auch die Aufgaben für die schriftliche und die praktische Prüfung bestinunt; 
geeignete Vorschläge sind von den betreffenden Examinatoren zu machen. 
86. 
Die schriftliche Prüfung besteht 
1. in der Bearbeitung eines pädagogischen Themas, 
2. in der Anfertigung eines ausgeführten katechetischen Entwurfes. 
Beide Arbeiten werden in Klaufur unter Aufsicht binnen längstens vier 
Stunden Zeit angefertigt. Bei der Beurteilung des pädagogischen Aussatzes ist 
besonderes Gewicht auf gule und knappe Darstellung zu legen; bei der Wahl der 
Aufgabe für den katechetischen Entwurf ist tunlichst die Stufe, auf der der Lehrer 
bisher unterrichtet hat, zu berücksichtigen. An Hilfsmitteln sind Bibel und Spruch- 
buch gestattet. 
80. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich über 
1. Pädagogik, und zwar Psychologic, Geschichte der Pädagogik, allgemeine 
Unterrichtslehre und Erziehungslehre, Schulpraxis einschließflich einiger
	        
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