Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Kenntnis der Schulgesehgebung und Schulgesundheitspflege. Dabei 
ist zu ermitteln, wie weit der Prũfling neben einer genũgenden 
Kenntnis der geschichtlichen Entwickelung der Volksschule in das Ver- 
ständnis der jeweilig von der Oberschulbehörde zur Durcharbeitung 
bekannt gegebenen pädagogischen Literatur eingedrungen ist; 
Besondere Unterrichtslehre in Religion, Deutsch und Rechnen; doch 
kann die Methodik dieser Fächer nach dem Ermessen der Prüfungs- 
kommission durch die anderer Lehrgegenstände der Volksschule ergänzt 
oder ersetzt werden. 
Jeder Prüfling hat sich über Umfang und Inhalt seiner Arbeiten in dem 
Fache auszuweisen, in dem er sich nach seiner Angabe (§ 3) besonders weiter 
gebildet hat. 
64% 
6 10. 
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung findet nicht statt. 
8 11. 
Die praktische Prüfung besteht in der Abhaltung zweier Lehrproben, von 
denen die eine einen Stoff aus dem Religionsunterricht oder dem deutschen Unterricht 
zu behandeln hat. Die Aufgabe wird von der Kommission bestimmt; im Religions- 
unterricht kann die Prüsungskatechese gehalten werden. Die Fveite Lehrprobe wird 
in irgend einem anderen Unterrichtsgegenstand der Volksschule abgehalten. Die 
Wahl des Faches sicht dem Prüfling frei; das Thema wird ihm von der Kommission 
gegeben. 
Die Lehrprobe wird in der Regel in der Uebungsschule des Seminars ab- 
gehalten und darf die Dauer einer halben Stunde nicht überschreiten; die Aufgaben 
zu den Lehrproben werden am Tage zuvor gestellt. 
Für die Lehrproben können nach dem Ermessen des Vorsitzenden Abteilungen 
gebildct werden. In jeder Abteilung müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungs= 
kommission anwesend sein. 
812. 
Der musikalischen Prüfung haben sich diejenigen Kandidaten zu unter- 
ziehen, die eine desinitive Anstellung im Kirchendienst erstreben. Dem Wunsche um 
Zulassung zu diesem Teil der Prüfung ist in der Meldung Ausdruck zu geben. 
Die Prüfung besteht: 
1. in einer schriftlichen Arbeit: Harmonisierung eines nicht zu leichten 
Chorals, ein kurzes Zwischenspiel, Modulationen; 
2. in einer Probe im Orgelspiel: Sicherer und gewandter Vortrag einer 
Orgelkomposition, schwieriger Choräle (vom Blatt, auch triomäßig);
	        
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