Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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freies und korrektes Spiel von kurzen Eingängen, harmonischen Ueber- 
gängen und Schlußsägen; 
3. in einer Gesangsprobe: Reiner und gesälliger Vortrag nicht bloß einer 
bekannten Chorulmelodie, sondern auch unbekannter, nicht zu schwerer 
Gesangsstücke (vom Blat). 
8 18. 
Ueber den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll geführt. Sogleich nach 
Beendigung derselben werden die Ergebnisse von der Kommission unter Anwendung 
der Prädikate „sehr gut“ (I), „gut“ (II), „genügend“ (III), „ungenügend“ (IV) 
bezw. der durch a und b gekennzeichneten Zwischenstufen festgestellt“). 
Der Ausfall der Prüfung ist von dem Gesamtergebnis abhängig zu machen; 
dabei können geringere Leistungen in einem Fach unter Umständen durch bessere 
in einem andern ausgeglichen werden. 
Wenn bei der Prüfung die Lehrproben nach dem Urteil der bei der Lehr- 
probe anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission nicht genügen, oder wenn 
der pädagogische Aufsatz oder die mündlichen Leistungen in der Pädagogik oder in 
zwei der im § 9 unter 2 genaunten Unterrichtsgegenstände ungenügend sind, so 
kann der Prüfling als bestanden nicht angesehen werden. 
8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sich ihr nach Verlauf eines 
Jahres noch einmal unterziehen; eine Ergänzungsprüsung ist nur für die musikalischen 
Facher zulässig. 
*5 15. 
Das Ergebnis der Prüfung wird den Kandidaten unmittelbar nach der in 
§ 13 vorgesehenen Beratung in Gegenwart der übrigen Mitglieder der Prüfungs- 
kommission von dem Vorsitzenden mit etwa ersorderlich erscheinenden begleitenden 
Bemerkungen mündlich eröffnet. 
8 16. 
Auf Grund der bestandenen Prüsung erhält der Prüfling ein Zeugnis, 
welches das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern nebst einer Hauptzensur 
über die Leistungen und die Unterrichtserteilung enthält. Für die Lehrfächer in 
der Musik wird einc besondere Musikzensur erteilt. Die Anshändigung des Zeug- 
nisses erfolgt durch das Fürstliche Konsistorium. Für die Ausfertigung ist ein 
Betrag von 10 M. zu erlegen, der zur Hälste an die Witwen= und Waisenkasse 
der Lehrer in Greiz, zur Hälste an die Wilwen= und Waisenkasse der Theologen 
des Fürstentums geht. 
*) a erhöht, b emledusgt.
	        
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