817.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Seminar-Entlassungsprüsung auf
die zweite Lehrerprüfung entsprechende Anwendung.
8 18.
Diese Ordnung tritt von Ostern 1914 ab in Krast.
Greiz, den 4. März 1912.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.
Saupe.
14. Regierungs Verordnung
vom 13. März 1912,
betreffend Verbot des Feilhaltens und Verkaufs von Arzneimitteln, die
mit Methylalkohol oder methylalkoholhaltigen Präparaten hergestellt sind.
it Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter ke Sinien Seiner Durchlaucht des Regenten wird folgendes verordnet:
5 1.
Mit Methylalkohol oder methylalkoholhaltigen Präparaten (Spritol, Spiritogen
u. s. w.) hergestellte Arzneimittel dürken, selbst wenn sie nur zum äußerlichen Ge-
brauch bestimmt sind, weder außerhalb der Apotheken, noch in diesen solbst feilge-
halten oder verkauft werden.
8 2.
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschrift in § 1 werden gemäß § 367 Ziffer
3 und 5 des Reichsstrafgesetzbuchs, soweit nicht nach anderen Bestimmungen desselben
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.
Greiz, den 13. März 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. e
upe.