46
schriftlichen und im Auslande errichteten Urkunden) erfolgt die Fssttellung und
Vereinnahmung der Abgabe bei den Steuerstellen (§ 152 Abs. 1 b, § 161 der
Ausführungsbestimmungen).
83.
Die in § 2 genannten Behörden und Beamten (Notare) sind auch dann
zur geide und Vereinnahmung der Abgabe zuständig, wenn die Rechtswirk-
samkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Be-
hörde oder eines Dritten abhängig ist. (8§ 168 der Ausführungsbestimmungen).
84.
Soweit die Abgabe nach dem Werte des Gegenstandes erhoben wird, gelten
für die Ermittelung des Wertes die entsprechenden Vorschristen des Gerichtskosten-
gesetzes für das Fürstentum vom 17. November 1899 (8 87 Abs. 4 des Reichs-
stempelgesetzes, § 166 der Ausführungsbestimmungen).
(5.
Für die Feststellung der Abgabe von Grundstücken, die auf Grund der
landesgesetzlichen Vorschrikten über Familieufideikommisse, Lehn= und Stammgüter
gebunden sind, sind die Erbschaftssteucrämter je für ihren Bezirk zuständig (8 175
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen). Zur Erhebung dieser Abgabe sind die
Hrhüren Zollämter Greiz, Zeulenroda und die Fürstliche Zollstelle in Burgk
zuständig
§ 6.
Gegen die Feststellung der Abgabe ist Beschwerde an die Obergolldirektion
für den Thüringischen Zoll= und Steuewerein in Erfurt und gegen die Beschwerde-
entscheidung weitere Beschwerde an die Fürstliche Landesregierung zulässig.
Die zwangsweise Beitreibung handiger Abgaben erfolgt nach dem Gesetz
vom 3. November 1899, die Zwangsvollstreckung wegen gewisser Geld- und Natural-
leistungen im Verwaltungswege betreffend, durch das Fürstliche Landratsamt. (8 164
Abs. 2, Satß 2 der Ausführungsbestimmungen).
Zur Niederschlagung unbeibringlicher Abgaben (8 164 Abs. 3 der Aus-
führungsbestimmungen) und zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung von
Abgaben (88 169 bis 172 der Ausführungsbestimmungen) ist die Obergzolldirektion
in Erfurt zuständig.
88.
Die Prüfung der Abgabenentrichtung liegt dem bei der Obergolldirektion in