16. M 2. M.## .2444
dom April 1912
zum Vollzug der vom Bundesrat zu Tarifnummer 11 des Reichs-
stempelgesetzes vom 15. Juli 1909 beschlossenen, unterm 5. Februar
1912 bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen.
Zur Ausführung über die Reichsabgabe von Grundstücksübertragungen
(Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesezes vom 15. Juli 1909) wird zum Voll-
zuge der vom Bundesrat hierzu beschlossenen neuen Ausführungsbestimmungen
folgendes bestimmt:
81.
Zu 8152 der Ausführungsbestimmungen.
Die Feststellung und Berechnung der Grundwechselabgabe (Tarifnummer 11)
sowie die Feststellung der Steuerfreiheit liegt den Gerichtsschreibern der Fürstlichen
Amtsgerichte und den Notaren ob, je nachen, die Abgabe bei den Amtsgerichten,
oder den Notaren zu berechnen ist. Der Gerichtsschreiber hat in zweifelhaften
Fällen * Unterweisung des ihi hier u die nicht versagt werden soll.
e Berechnung der Abgabe hat gesondert von derjenigen der Gerichtskosten
bezw. o denen des Notars zu erfolgen.
Wegen der Zahlungsfrist und der Entrichtung der Abgabe vor der Aus-
händigung der Urkunde, einer Ausfertigung, beglaubigten oder einfachen Abschrift
derselben sind die Vorschriften der 98 83, 85 des Reichsstempelgesetzes zu beachten.
Die mit der Sache befaßten Richter und Gerichtsschreibereibeamten haben
dafür zu sorgen, daß die Akten dem die Feststellung und Verechnung der Grund-
*“ obliegenden Gerichtsschreiber ohne Verzögerung vorgelegt werden.
er Gerichtoschreiber und die Notare haben in Angelegenheiten der Grund-
wechslalder- den Anordnungen der Oberzolldirektion in Erfurt zu entsprechen.
8 2.
Zu den §§ 159 und 180 der Ausführungsbestimmungen.
Ueber die Abgabe ist eine besondere Abgabenrechnung auszufertigen. Ab-
gabe und Zuschlag werden nach Vorschrift abgerundet (§ 71 des Zuwachssteuer-
gesetzes) in ungetreuntem Betrage in Ansatz gebracht.