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83.
Ferner: Zu § 159 der Ausführungsbestimmungen.
Aus allen abgabepflichtigen Urkunden, Urkunden-Ausfertigungen und Ur-
kundenabschriften, die hinausgegeben werden, muß der Betrag der Abgabe und deren
Entrichtung ersichtlich sein. Die vorgeschriebene Bescheinigung ist vom Gerichts-
schreiber und den Beamten der Amtsgerichtssportelkassen bezw. vom Notar auszustellen.
8 4.
Zu § 160 der Ausführungsbestimmungen.
Zu den Nachweisungen sind Formulare nach Muster 26 und 27 der Aus-
führungsbestimmungen zu verwenden.
Die bei den Amtsgerichtssportelkassen eingehenden Reichsstempelabgaben der
Tarifnummer 11 sind als durchlaufende Gelder zu behandeln.
Der vereinnahmte Betrag ist zunächst im „Kassabuch“ einzutragen, dann in
das „Sportelkassabuch“ zu übertragen. Im Sportelregister ist die erfolgte Zahlung
zu vermerken. Behörden
Die Reichsstempelabgaben der Tarifnummer 11 sind im Sportelregister 7 4
den Spalten „Gesamtbetrag“ und „Behörden“ einzutragen. Zur Bezeichnung des —
— ist in der Spalte „Behörden“ über den Betrag der Vermerk: St
R. St.“ zu setzen. E
eim Neudruck von Formularen zum Sportelregister wird in der übteilung
Separatgebühren eine neue Spalte mit der Ueberschrift „Reichsstempelabgaben" ein-
gefügt werden. Sobald diese neuen Formulare in Gebrauch genommen werden,
ist die Abgabe in dieser Spalte unter Weglassung der Buchstaben „R. St.“ einzutragen.
Zwecks Eintragung der Abgabe im Sportelregister ist ihre Berechnung dem
Sportelkassenkontrolleur vorzulegen. Er versieht die Berechnung nach dem erfolgten
Eintrag mit der Nummer, welche die Abgabe im Sportelregister erhalten hat.
Im Sportelkassabuch ist bereits jetzt, und zwar in den vorhandenen Formularen
handschriftlich unter C Separatgebühren hinter der Spalte „Ortsgerichtspersonen“
bezw. „Ayungsgebühren“ eine weitere Spalte mit der Ueberschrift „Reichsstempel-
abgaben“ anzusügen.
Die auf Reichsstempelabgaben eingegangenen Beträge sind * Monatsschluß
von der Gerichtssportelkasse an die zuständige Steuerstelle abzuführen
Die Eintragungen in Spalte 9 bezw. 11 der nach § 160 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats zu Tarisnummer 11 (Zentralblatt f. d. Deutsche Reich
912 S. 76 ff) von dem Gerichtsschreiber an die zuständige Steuerstelle mitzu-