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teilenden Nachweisungen (Muster 26 und 27) haben auf Grund der im Sportel-
kassabuch bewirkten Einträge zu erfolgen. Die von der Steuerstelle quittiert zu-
rückgegebenen Nachweisungen sind vom Gerichtsschreiber aufzubewahren.
W—
Zu § 162 der Ausführungsbestimmungen.
Die Entscheidung darüber, ob Abgabenfreiheit vorliegt, oder nicht, steht den
mit der Feststellung der Abgabe betrauten Stellen zu. Diese haben die Abgaben-
freiheit in der in § 162 Abs. 1 der Altsführungsbestimmungen vorgeschriebenen
Weise zur Urkunde zu bescheinigen.
Kommt die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage,
so ist die Höhe des Johreseinkommens — nach Abzug der Schuldzinsen — durch
Vorlage des Steuerzettels — oder einer Bescheinigung der Veranlagungsbehörde zu
führen. Ergeben sich hierbei Schwierigkeiten, so ist nachgelassen, die Steuerfreiheit
durch sonst geeignet erscheinende Ermittelungen, insbesondere durch Einholung gut-
achtlicher Aeußerung des Gemeindevorstandes, festzustellen.
6.
Zu 9 163 der Ausführungsbestimmungen.
Auf die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 85 Abs. 3 des Reichs-
stempelgesetzes (8 67 des Zuwachssteuergesetzes) wird besonders hingewiesen.
Wird Vorschußleistung gemäß § 11 des Gerichtskostengesetzes vom 17.
November 1800 gefordert, so ist die Sicherstellung stets mit auf die Reichsstempel-
abgabe zu erstrecken. Es wird erwartet, daß in den geeigneten Fällen Sicherheit
in ausreichendem Umfange eingefordert wird. Die Entscheidung, ob und in welcher
Welse Sicherheit zu bestellen ist, liegt dem Richter ob (§ 85 Abs. 3 des Reichs-
stempelgesetzes in der Fassung des § 67 des Zuwachssteuergesetzes). Es ist tunlichst
darauf hinzuwirken, daß die Sicherstellung durch vorläufige Einzahlung des erforder-
lichen Barbetrags geschieht.
87.
Zu § 164 der Ausführungsbestimmungen.
Die zwangsweise Beiziehung von Rückständen ist biunen einer Woche nach
Ablauf der Zahlungsfrist (§ 85 Abs. 1 und 2 des Reichsstempelgesetzes) seitens der
Stellen, die die Abgabe festgesetzt haben, beim Fürstlichen Landratsamt zu beantragen.
Anträge auf Niederschlagung unbeibringlicher Abgaben sind durch diejenigen
Stellen, welche die Abgabe festgesetzt haben, unter Vorlage der Akten bei der Ober-